Satzungsauszug des Feuerwehrvereins

Über den Verein Freiwillige Feuerwehr Wendelstein e.V.

An dieser Stelle erhalten Sie einen Einblick in unsere Vereinssatzung. Sie können sehen auf welchen Grundsätzen der Verein aufgebaut ist und welche Zwecke verfolgt werden. Ein Vereinsmitglied entrichtet einen jährlichen Beitrag in der Höhe von zehn Euro. Bei einer jährlich stattfindenden Jahresversammlung werden neben dem Jahresrückblick Neuerungen bekannt gegeben und es wird über einzelne Anträge von Vereinsmitgliedern abgestimmt.

 

Satzungsauszug des Vereins Freiwillige Feuerwehr Wendelstein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Freiwillige Feuerwehr Wendelstein“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wendelstein.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen
Feuerwehr Wendelstein, insbesondere durch die
Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei
verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.


(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder


(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht
Ehrenmitglieder sind, sowie juristische Personen.


(3) Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


(4) Ehrenmitglieder sind solche natürlichen Personen,
denen aufgrund § 16 der Satzung die
Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.


(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist
nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
anzugeben.


(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.

...

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen
Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu
führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen
des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden geleistet werden.


(3) Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die
jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.

...

§ 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Die Gültigkeit
bereits erfolgter Wahlen für die bisher vorgesehene
Wahldauer bleibt davon unberührt.

 

Der Verein "Freiwillige Feuerwehr Wendelstein e.V." wude unter der Registernummer 
VR 202593 am 20.10.2020 in das Vereinsregister eingetragen.